Allgemeine Einkaufsbedingungen
ZFT Solutions GmbH
Ochsenburger Straße 19
75056 Sulzfeld
Stand: Dezember 2017

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen unseres Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
1. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim
zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. 4.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rücksendung von Leergut und Verpackungsmaterial, sofern nicht Einwegverpackungen, erfolgt unfrei auf Kosten des Lieferanten.

2. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden
gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn uns diese getrennt von der Warenlieferung zugehen und diese – entsprechend den Vorgaben unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

5. Uns stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Wir sind berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Lieferanten abzutreten. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von uns, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

§ 4 Lieferung / Lieferzeit
1. Der Lieferant hat die Leistung selbst zu erbringen. Unteraufträge darf der Lieferant nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung vergeben.

2. Die Lieferungen müssen in Ausführung, Umfang und Einteilung
der Bestellung entsprechen.

3. Wir sind berechtigt, bei noch nicht voll erfüllten Bestellungen, Änderungen hinsichtlich Konstruktion, Lieferung und Lieferzeit zu verlangen, soweit wir daran ein nachvollziehbares Interesse haben, der Lieferant zur Änderung technisch in der Lage ist und ihm die verlangte Änderung zumutbar ist.

4. Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich; der Lieferant garantiert die fristgerechte Liefermöglichkeit.

5. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen
Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem
Ablauf einer angemessenen Frist, Schadensersatz wegen
Verzögerung neben der Leistung oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag
zurückzutreten. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem
Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung
nicht zu vertreten hat.
6. Mehrfrachtkosten für Eil- und Expressgutsendungen, die infolge
Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfrist entstehen, gehen zu
Lasten des Lieferanten.
7. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Kenntnis zu
setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden,
aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht
eingehalten werden kann.
§ 5 Gefahrübergang – Dokumente
1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist,
„frei Haus“ zu erfolgen, die Gefahr geht damit auf uns über, wenn
die Lieferung ordnungsgemäß übergeben und abgenommen ist.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und
Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben;
unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht
von uns zu vertreten.
§ 6 Qualität
1. Der Lieferant garantiert, dass seine Waren und Leistungen die im
Auftrag bezeichneten Eigenschaften, Qualitäts- und Beschaffenheitsmerkmale
besitzen und den Spezifikationen, Zeichnungen,
Mustern und sonstigen Beschreibungen entsprechen, die von uns
vorgegeben werden.
2. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem
neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätskontrolle
durchzuführen.
3. Falls Erst- bzw. Auswahlmuster verlangt werden, darf der
Lieferant erst bei Vorliegen unserer ausdrücklichen schriftlichen
Genehmigung mit der Serienfertigung beginnen.
4. Wir erwarten, dass der Lieferant die Qualität seiner an uns zu
liefernden Erzeugnisse ständig an dem neuesten Stand der
Technik ausrichtet und uns auf mögliche Verbesserungen sowie
technische Änderungen hinweist. Änderungen des Liefergegenstandes
bedürfen allerdings in jedem Fall unserer
vorherigen schriftlichen Zustimmung.
5. Der Lieferant garantiert und gewährleistet die Erfüllung aller
gesetzlichen Sicherheits- und Umweltvorschriften der Bundesrepublik
Deutschland.
§ 7 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf
erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die
Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10
Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten
Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in
jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl
Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu
verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf
Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich
vorbehalten.
3. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung
selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder
besondere Eilbedürftigkeit besteht.
4. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§ 8 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist,
ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen
Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in
seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er
im Außenverhältnis selbst haftet.
2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. 1,
ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß
§§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu
erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns
durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang
der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den
Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm
Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben
sonstige gesetzliche Ansprüche.
3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-
Versicherung mit einer Deckungssumme von 5 Mio. € pro
Personenschaden / Sachschaden – pauschal – zu unterhalten;
stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so
bleiben diese unberührt.
§ 9 Schutzrechte
1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner
Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland und der EU verletzt werden.
2. Werden wir von einem Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten
in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet,
uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen
freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne
Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu
treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle
Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der
Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise
erwachsen.
4. Die vorstehende Einstandspflicht des Lieferanten gilt dann nicht,
wenn der Lieferant die Liefergegenstände nach von uns
übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleich
kommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben hergestellt
hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm
entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch
Schutzrechte verletzt werden.
5. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 3 Jahre,
gerechnet ab unserer Kenntnis von der Inanspruchnahme durch
den Dritten.
§ 10 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung
1. Alle von uns bereitgestellten Teile (Vorbehaltsware) und Werkzeuge
bleiben unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung
durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere
Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis
zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer)
zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt
der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise,
dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so
gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig
Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum
oder das Miteigentum für uns.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die
Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der
Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum
Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden
zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns
schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser
Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der
Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa
erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle
Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten
rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort
anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche
unberührt.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen,
Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und
Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit
unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Diese
Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses
Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen
Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen
Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt
geworden ist.
5. Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden
Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht
bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir
auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte
nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort – anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen
und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) sowie sämtlicher
sich zwischen den Parteien ergebender Streitigkeiten aus den
zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist unser Geschäftssitz,
soweit der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches
ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an
dem Ort seines Geschäftssitzes zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG = United
Nations Convention on Contracts for the International Sale of
Goods vom 11.04.1980).
3. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Einkaufssbedingungen
unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies
die Wirksamkeit der Allgemeinen Einkaufsbedingungen im übrigen
nicht.